Das Sozialgericht Potsdam (SG) hat untersucht, ob es für einen Zulassungsentzug unbeachtlich ist, dass dieselben Pflichtverletzungen schon Gegenstand von Disziplinarmaßnahmen waren. Der seit 1991 zugelassene Vertragszahnarzt war von Juli 2008 bis Juni 2015 nacheinander wechselnd Mitglied in neun überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften (üBAG). Im Februar 2016 beantragte die Kassenzahnärztliche Vereinigung, ihm die Zulassung zu entziehen.
Der Zahnarzt habe insbesondere die Genehmigungen des Zulassungsausschusses zum Zusammenschluss zu einer üBAG durch arglistige Täuschungen erwirkt. Vertragszahnärztliche Leistungen habe er nicht genau abgerechnet.
Ferner habe er seine Mitarbeiter angewiesen, Leistungen entgegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot und zu Lasten der Patienten sowie der Krankenkassen zu erbringen, um wirtschaftliche Vorteile zu generieren. Der Zulassungsausschuss habe festgestellt, dass die Genehmigungen der üBAG rechtswidrig gewesen seien. Nicht alle Gesellschafter hätten ihre vertragszahnärztliche Tätigkeit in freier Praxis ausgeübt (verdeckte Anstellungsverhältnisse). Der Zulassungsausschuss entzog dem Zahnarzt aufgrund dieser Verstöße die Zulassung, der Widerspruch dagegen blieb erfolglos. Auch das SG hat die Klage abgewiesen.
Eine durchgehend freiberufliche Tätigkeit aller Mitglieder einer üBAG lag nach Organisation und Struktur nicht vor, was eine grobe Pflichtverletzung darstellt. Nach den Gesellschaftsverträgen war nicht durchgehend eine Beteiligung aller am wirtschaftlichen Risiko, mithin eine Beteiligung am Gewinn und Verlust, gegeben. Mit Vorgaben des geschäftsführenden Zahnarztes zum zeitlichen und örtlichen Einsatz einzelner Mitglieder der üBAG und zur Erstellung von Heil- und Kostenplänen werde massiv in die freiberufliche Tätigkeit der anderen Zahnärzte eingegriffen. Daher könne hier nicht von einer Tätigkeit in freier Praxis als unabdingbarer Voraussetzung einer üBAG ausgegangen werden.